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Der Vertrag von Lissabon – die Krönung der EU zur supranationalen Majestät - eine Grossherrlichkeit, die deren Diener und Mitläufer privilegieren will
Ein Gespräch mit dem österreichischen Staatsrechtslehrer und Bundesminister für Justiz a. D. Prof. Dr. Hans Richard Klecatsky
Ein Jahr ist vergangen, seit der EU-Vertrag von Lissabon im Österreichischen Parlament ratifiziert wurde. Da dieser Vertrag nicht dem österreichischen Volk vorgelegt wurde, gab es Proteste seitens der Bevölkerung. Demonstrationen und Aufklärung über die Auswirkungen des EU-Vertrages von Lissabon veranlassten einige Politiker unterschiedlicher Couleur zu handeln. Der damalige SPÖ-Kanzler Gusenbauer und sein Nachfolger Faymann versprachen in einem Brief an die «Kronen-Zeitung», dass sie künftige Grundlagenverträge der Union einer Volksabstimmung unterziehen wollen. Die Neuwahlen (28. September 2008) brachten auch deshalb abermals einen SPÖ-Wahlerfolg, der in einer SPÖ-ÖVP-Koalition mündete. Das Problem aber bleibt: das unüberwindbare Demokratiedefizit der Europäischen Union und die schleichende Gesamtänderung der Österreichischen Bundesverfassung. Wir sprachen mit Herrn Professor Dr. Hans Richard Klecatsky, dem ehemaligen Justizminister und Verfassungsrichter:
Redaktion:
Durch den EU-Vertrag von Lissabon bekommt die EU eine eigene Rechtspersönlichkeit. Es entwickelt sich ein Staatengebilde, das auf Grund ihrer weit reichenden Ermächtigungen wie ein Bundesstaat zu sehen ist. Der EU-Vertrag von Lissabon konstituiert auch eine Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungshoheit der Union. Diese Änderung der Grundgesetze und Verfassungen in den Mitgliedstaaten - ohne Volksabstimmungen - ist unseres Erachtens untragbar. Wie sehen Sie diese Problematik, Herr Professor Klecatsky?
Justizminister a.D. Prof. Dr. Hans R. Klecatsky:
Der EU-Reformvertrag stellt sich seiner Substanz nach als bloße Wiederauflage des EU-Verfassungsvertrages dar, der durch Abstimmungen des französischen (29. Mai 2005) und des niederländischen (1. Juni 2005) Volkes zu Fall gebracht wurde. Die ohne dies permanent fortschreitende Staatsgrund- und Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten absaugende (melkende) Transfusion der Volks-, Staats-, Rechts-, Sicherheits-, Verteidigungs-, Finanz- und Wirtschaftshoheiten der EU-Mitglieder genügt den nach supranationaler Funktionärsmacht strebenden "EU-Konstitutionalisten" nicht mehr.
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H.R.Klecatsky-Memorandum vom Oktober 2008 mit dem Titel:
„ Was sollte man nun nach der Nationalratswahl 2008 in Österreich fordern?“
1. Sofort - und nicht erst Koalitionspakete Regierungsbildung oder die Konstituierung des Nationalrates am 28 Oktober 2008 abwarten – direkt und ohne stilistische Umschweife SPÖ-Faymann, FPÖ-Strache und BZÖ-Haider beim einmal gegebenen Wort nehmen und anmahnen, sofort nach Konstituierung des neuen Nationalrates einen gemeinsamen oder auch je einen gesonderten, aber inhaltlich übereinstimmenden Initiativantrag, “betreffend die Erlassung eines Bundesverfassungsgesetzes einzubringen, mit dem Art 50 B-VG in der Fassung des BVG vom 5.Dezember 2007,BGBl I Nr. 2/ 2008 ergänzt wird“ !
ACHTUNG ! Für den neuen Nationalrat und seine 24.Gesetzgebungsperiode stellen irgendwelche negative Abstimmungsresultate der 23.GP selbstverständlich keinerlei Präjudiz dar, auch wenn solches gelegentlich medial oder auch von Parlamentariern vorgetäuscht wird.
2. Inhaltlich muss diese nun notwendige Ergänzung des Art 50 lauten, wie folgt:
„Art 50 Abs. 4 B-VG in der Fassung des Art I Z.13 des BVG BGBl I Nr.2/2008 hat zu lauten:
‚Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z.2 dürfen unbeschadet des Art. 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung des Nationalrates und mit Zustimmung des Bundesrates abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen;
diese Beschlüsse werden nur rechtsgültig, wenn sie von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Bundesbürger in einer nachfolgenden Volksabstimmung bestätigt werden .' “
3. Neu ist der durch Unterstreichung hervorgehobene Halbsatz. Das indes ist nicht alles, was nach der katastrophalen 23.Gesetzgebungsperiode des Nationalrats zu tun bleibt. Zugleich mit einem solchen Initiativantrag wäre klarzustellen, dass damit nur eine erste, weil wichtigste verfassungsrechtliche Maßnahme im Verhältnis zur Europäischen Union getroffen wird, indem nicht nur gegenüber dieser, sondern auch gegenüber den Häusern des österreichischen Parlaments die Souveränität des sich selbstbestimmenden österreichischen Volkes (Art 1 B-VG) wiederhergestellt wird. Weitere verfassungsrechtliche Klarstellungen im Verhältnis zur Europäischen Union sind ins Auge zu fassen, darunter solche, die schwerste EU- Missstände abwehren, wie sie kürzlich der ehemalige Präsident des deutschen Bundesverfassungsgerichts und nachmalige deutsche Bundespräsident Professor Dr. Roman Herzog („Frankfurter Allgemeine Zeitung“ vom 8.September 2008:“Stoppt den Europäischen Gerichtshof: Die Kompetenzen der Mitgliedsstaaten werden ausgehöhlt“. Die immer fragwürdiger werdenden Urteile aus Luxemburg verlangen nach einer gerichtlichen Kontrollinstanz“) anzuprangern hatte. Das indes ist nur der Titel der Anklage des deutschen Ex-Bundespräsidenten, eines Staatsrechtswissenschaftlers besonderen Grades, an dessen Seite der Wirtschaftswissenschaftler Dr. Lüder Gerken die Anklage vertritt, deren Inhalt noch weiter geht als schon der Titel verrät.
4.Die Beschlussfassung über eine solchen Initiativantrag sollte umso leichter fallen, als die seinerzeitige, regelwidrig - skandalös - überfallsartige Präsentation des nun zu novellierenden Textes des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr. 2/2008 durch die damalige Bundesregierung(?),den Bundeskanzler(?),dessen damalige „Staatsreformkommission“(?),den „Verfassungsdienst“
des Bundeskanzleramtes(?) gar Privatpersonen(?) schon prinzipiell auf die Kritik der Parlamentsabgeordneten, voran der SP-Parlamentspräsidentin, gestoßen ist und die „Grünen“ deshalb in einer „Abweichenden Stellungnahme“ zum Bericht des Verfassungsausschusses (314 BlgNR 23.GP) diesem sogar ihre Stimmen verweigerten.
Vor allem aber wurde diese fundamentale Wirrnis des Verfassungsgebungsvorgangs in ihrer putschartigen Wirkung just vom früheren Klubobmann der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion, dem prominenten Mitglied der glücklosen „Staats– und Verwaltungsreformkommission“ des Bundeskanzlers Dr.Gusenbauer und Vorsitzenden der Volksanwaltschaft Dr.Kostelka im offiziellen “Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und den Bundesrat 2007“ (Seiten 91 f ) in einer für das gesamte österreichische politische System und seine Gesetzgebungspolitik geltende Weise gerügt. Dieses auch von den Volksanwältinnen der ÖVP und der Grünen mitverantwortete Dokument eines Parlamentskritikers, der von Jugend auf im Dienste einer parlamentarischen Fraktion stand, immer wieder zu lesen, sei jenseits ihrer fraktionellen Egoismen allen österreichischen Parlamentariern, dringend empfohlen. Freilich ist auch solches nur eine Mahnung für die Zukunft, ob es innerhalb des Parlaments mit rechten Dingen zugeht, bleibt ja einer ernsthaften rechtsstaatlichen Kontrolle entrückt!
Zitat von Klecatsky: "Ich schließe mich daher heute aus voller eigener Überzeugung auch den Rechtsvorwürfen an,die in der an den österreichischen Verfassungsgerichtshof gerichteten Rechtsmittelschrift gegen das EU-System erhoben werden".

Klecatsky, Hans Richard * 6. 11. 1920 Wien, Rechtsstudium an der Universität Wien(Referendarexamen beim Oberlandesgericht Wien Ende September 1940);
1.Oktober 1940 - 8.Mai 1945 Kriegsdienst in der Luftwaffe;
Magister und Doktor der Rechtswissenschaften, Ordentlicher Universitätsprofessor(Emeritierung 1991) für Öffentliches Recht,insbesondere Österreichisches Verfassungs-und Verwaltungsrecht,Allgemeine Staatslehre und Verwaltungslehre;
seit 1945 durch zwanzig Jahre im österreichischen Gerichts-,Ministerial- und Gesetzgebungsdienst,ua.als Richter,Sektionsrat im Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst(1951-1959),Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes(1959 – 1965);
Habilitierung(1964),auch Verfassungsrichter(1965/66);
1965 - 1991 Vorstand des Instituts für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Leopold Franzens- Universität Innsbruck ;
1966 -1970 parteiloser Bundesminister für Justiz ; 1963 bis 2004 Mitherausgeber der "Juristischen Blätter",Gründungs-und Ehrenobmann des „Europäischen Ombudsmann-Instituts“,Gründungs-und Ehrenmitglied der Österreichischen Juristen-Kommission;
zahlreiche rechtswissenschaftliche Publikationen,insbesondere auf verfassungs-und staatsrechtlichem Gebiet u.a. Verdienstzeichen: ua. Verdienstkreuz 1.Klasse des Bundesverdienstordens der Bundesrepublik Deutschland(1958),Bayerischer Verdienstorden (1967),Grosses Goldenes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich(1969),Grosses Verdienstkreuz mit Stern des Bundesverdienstordens der Bundesrepublik Deutschland(1972).